Der Verein hat den Namen „Kindertagesstätten an den Trierer Hochschulen e.V.“. Im Vereinsregister ist der Verein unter der Nummer 1459 eingetragen.
Der Verein verfolgt als freier Träger der Jugendhilfe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er errichtet und betreibt Kindertagesstätten, dazu gehören:
(1) Kinderkrippen für Kinder im Alter von ungefähr 3 Monaten bis zu ungefähr 3 Jahren,
(2) Kindergärten für Kinder vom vollendeten 3 Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht,
(3) Kinderhorte für Kinder im Primarschulalter.
In den Einrichtungen können Kinder der Hochschulangehörigen und Kinder aus dem Einzugsbereich von Trier aufgenommen werden. Die erzieherische Förderung der Kinder soll unter wissenschaftlicher Beratung und in enger Zusammenarbeit mit den Eltern der Kinder erfolgen.
Ordentliches Mitglied kann jede/r werden die/der die Aufgaben des Vereins unterstützt und sich zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Förderndes Mitglied kann jede/r werden, der/ die an Stelle des Mitgliedsbeitrages dem Verein jährlich einen Beitrag von wenigstens € 50,-- zur Verfügung stellt.
Ehrenmitglied kann jede/r werden, der/die sich besondere Verdienste um die Belange des Vereins erworben hat.
Der Antrag auf Mitgliedschaft in dem Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Tod oder durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt wegen Verstoßes gegen die Ziele des Vereins oder wiederholter Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages. Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich; sie muss mindestens zehn Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung an die Mitglieder abgesendet worden sein. Auf Antrag von wenigstens einem Drittel der Mitglieder muss die/der Vorsitzende des Vorstandes zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wählt den Vorstand des Vereins, erteilt dem scheidenden Vorstand Entlastung, beschließt über Vorlagen des Vorstandes sowie über Anträge der Mitglieder und setzt die Mitgliedsbeiträge fest. Die Wahl des Vorstands kann als Listenwahl (Blockwahl) erfolgen, wenn die anwesenden Mitglieder dies zuvor einstimmig beschließen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder sowie die gefassten Beschlüsse enthalten sein müssen. Zur Gültigkeit der Niederschrift bedarf es der Unterschrift der/des Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreters/in und des/der Schriftführers/in.
Abweichend von Absatz zwei dieses Paragraphen ist ein Beschluss der Mitglieder auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform (im Sinne von § 126b des bürgerlichen Gesetzbuches) abgegeben haben und der Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wurde.
Dem Vorstand, der für zwei Jahre oder bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt ist, gehören an
(1) als gewählte Mitglieder
(a) ein/e Vorsitzende/r
(b) ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r
(c) ein/e Schriftführer/in
(d) ein/e Schatzmeister/in
(2) als geborene Mitglieder mit Stimmrecht, wenn sie Mitglieder des Vereins sind
(a) Leiter/in der Tagesstätte Im Treff,
(b) Leiter/in der Tagesstätte Schneidershof,
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er tagt wenigstens einmal im Jahr und fällt seine Entscheidungen mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist nur in Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig. Hierzu müssen der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in gehören. Es gelten die Befangenheitsvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, in der Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder des Vorstandes sowie die gefassten Beschlüsse enthalten sein müssen. Zur Gültigkeit der Niederschrift bedarf es der Unterschrift der/des Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreters/in oder des/der Schriftführers/in.
Vorstand im Sinne des §26 des BGB ist der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderungsfall der/die stellvertretende/r Vorsitzende/r, im Verhinderungsfall des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden der/die Schatzmeister/in oder der/die Schriftführer/in; jede/r der vier Vorgenannten ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Die Gemeinnützigkeit des Vereins folgt den Bestimmungen des dritten Abschnitts („Steuerbegünstigte Zwecke“) der „Abgabenordnung (AO 1977)“. Insbesondere werden die Bestimmungen des §55 („Selbstlosigkeit“), des §56 („Ausschließlichkeit“) sowie des §57 („Unmittelbarkeit“) beachtet.
Der Verein verfolgt seine Aufgaben selbstlos, das heißt:
(1) Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(3) Der Verein begünstigt keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet (Grundsätze der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen wird.
Der Verein verfolgt seine Aufgaben ausschließlich, das heißt:
(5) Der Verein verfolgt nur seine steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke.
Der Verein verfolgt seine Aufgaben unmittelbar, das heißt:
(6) der Verein verfolgt seine steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen, deren Wirken wie eigenes Wirken dem Verein anzusehen ist.
Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung in Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Die Abkündigung einer Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ muss wenigstens vier Wochen vorher schriftlich an alle Mitglieder erfolgen.
Ist bei einer ersten Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so genügt bei einer zweiten, unter Beachtung der gleichen Einladungsfrist anzukündigenden, Mitgliederversammlung mit dem selben Tagesordnungspunkt eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden zur Beschlussfassung.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt – nach Abdeckung aller rechtlichen Verpflichtungen – das Vermögen an eine Institution gleicher Zielsetzung. Hierüber beschließt die auflösende Mitgliederversammlung.
Diese Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der zu einer ordnungsgemäß eingeladenen Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder geändert werden.